Erstattung der Kosten für Ernährungsberatung und Ernährungstherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen
An den Kosten für Ernährungsberatung und Ernährungstherapie beteildigen sich die Krankenkassen ganz unterschiedlich. Dabei gibt es keine Regel in welcher Höhe Kosten erstattet werden. Einen gewissen Eigenanteil mussen Sie bei fast allen Kassen selber tragen. Über die aktuellen Erstattungsbedingungen können Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse informieren oder auch mich ansprechen.
Folgende Beispiele geben jedoch etwas Klarheit:
1. Preise für therapeutische Leistungen bei Ernährungstherapie aufgrund einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung nach § 43 Satz 1 Nr. 2 SGB V auf Anfrage.
Krankenkassenbezuschussung nach § 43 Satz 1 Nr. 2 SGB V für Sekundär- und Tertiärprävention:
In der Regel beteiligen sich die Krankenkassen finanziell, nach dem Einreichen eines Kostenvoranschlags inkl.der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung. Normalerweise beträgt der Zuschuss 85 % der Beratungskosten, jedoch oft nicht mehr als 40,00 EUR für die Erstberatung und je 35,00 EUR für die Folgeberatungen. Erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine mögliche Kostenübernahme.
2. Preise für präventive Leistungen bei Ernährungseinzelberatung ohne ärztliche Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB V auf Anfrage.
Krankenkassenbezuschussung nach § 20 Abs.1 und 2 SGB V für Primärprävention:
In der Regel beteiligen sich die Krankenkassen finanziell und erstatten einen Teil der Beratungskosten. Normalerweise beträgt der Zuschuss 80 % der Beratungskosten, jedoch oft nicht mehr als 40,00 EUR für die Erstberatung und je 35,00 EUR für die Folgeberatungen. Erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine mögliche Kostenübernahme.
3. Preis für präventiv-Gruppenkurs "Ich nehme ab" nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB V auf Anfrage.
In der Regel beteiligen sich die Krankenkassen finanziell an Präventivkursen zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht.
Eine Kostenübernahme kann bis zu 180,00 EUR betragen.
|